Die Höhe des Weihnachtsgelds hängt grundsätzlich von der Vereinbarung im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der arbeitsvertraglichen Regelung ab. Üblicherweise wird ein Weihnachtsgeld in Höhe eines bestimmten Anteils des regulären Monatsgehalts vereinbart. Denkbar sind aber auch Regelungen, wonach die Höhe des Weihnachtsgeldanspruchs alleine im billigen Ermessen des Arbeitgebers liegen soll.
Nach billigem Ermessen muss der Arbeitgeber Weihnachtsgeld auch regelmäßig dann gewähren, wenn keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen sind, die Belegschaft oder Teile hiervon aber dennoch Weihnachtsgeld erhalten sollen. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber insbesondere den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.
Daher muss der Arbeitgeber einen sachlichen Grund zur Differenzierung zwischen vergleichbaren Gruppen von Arbeitnehmern vorweisen können, wenn er diese in Bezug auf das Weihnachtsgeld unterschiedlich behandeln will.
Sozialversicherung und Lohnsteuer: Bei Weihnachtsgeld handelt es sich zwar um eine Sonderzahlung. Diese unterfällt aber, wie das reguläre Arbeitsentgelt, grundsätzlich dem Sozialversicherungsbeitrags- und Lohnsteuerabzug.