Im Oktober 2010 kaufte eine Unternehmerin aus Bochum einen Dodge Ram Truck 1500. Das Fahrzeug war ein "Grauimport" der Firma Fiat Chrysler. Die Unternehmerin ließ ihr Fahrzeug bei einer Kfz-Fachwerkstatt reparieren, die für sich als autorisierte Service-Fachwerkstatt für Kraftfahrzeuge der Marke Dodge wirbt.
Ab Februar 2013 rief der Hersteller Fiat Chrysler Autos zurück. Auch das Fahrzeug der Unternehmerin gehörte dazu. Die Unternehmerin erfuhr darüber nichts vom Hersteller. Im Oktober 2013 brachte sie das Fahrzeug zur Inspektion. Die Fachwerkstatt setzte die vom Hersteller mit der Rückrufaktion angewiesenen Instandsetzungsarbeiten allerdings nicht um. Im April 2014 erlitt das Fahrzeug der Klägerin einen Schaden in Höhe von 6.800 Euro, weil die Hinterachse während der Fahrt blockierte. Der Schaden wäre nicht entstanden, wenn die Werkstatt die empfohlenen Instandsetzungen vorgenommen hätte.
Die Unternehmerin verklagte daraufhin die Service-Fachwerkstatt. Die Fachwerkstatt hätte sich und die Unternehmerin über die Rückrufaktion informieren müssen. Die beklagte Fachwerkstatt war aber der Meinung, dass sich die Klägerin selbst hätte informieren müssen. Außerdem würden für die Fachwerkstatt selbst keine Überprüfungspflichten gelten.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die geschädigte Klägerin recht hat (Urteil vom 08.02.2017, Az.: 12 U 101/16, BeckRS 2017, 104109). Die Fachwerkstatt hätte sich über die Website des Herstellers über Rückrufaktion und die Reparaturen informieren müssen, da sie einen Inspektionsauftrag für das Fahrzeug bekam. Die Unternehmerin als Kundin der Fachwerkstatt durfte also annehmen, dass diese über alle notwendigen Kenntnisse für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Dodge-Fahrzeugen verfügt oder sich diese vor den Inspektionsarbeiten verschaffe. Das Gericht entschied auch, dass es keinen Unterschied mache, dass das Fahrzeug der Klägerin "grau" importiert war. Für "Grauimporte" gelten die gleichen Fehlerkontrollen wie für alle anderen Fahrzeuge. Die Fachwerkstatt musste also den geltend gemachten Schaden der Unternehmerin ersetzen. Sie hat die Unternehmerin nicht über die Rückrufaktion und die notwendigen Reparaturen informiert.