Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu klären, ob Autoteile aus ausgeschlachteten gebrauchten Autos gebrauchte Gegenstände im Sinne der Differenzbesteuerung sind (BFH-Urteil vom 23.02.2017, Az. V R 31/15). Bei der Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer.
Diese Sonderregelung wird allerdings nur dann angewendet, wenn Händler gebrauchte Gegenstände von Privatpersonen kaufen. Kauft ein Unternehmer von Privatpersonen gebrauchte Autos, um diese auszuschlachten, ist für den Handel mit den ausgeschlachteten Einzelteilen die Differenzbesteuerung anwendbar.
Er darf dann jedoch keine Umsatzsteuer offen in der Rechnung ausweisen und muss in der Rechnung auf die Differenzbesteuerung hinweisen. Der Wiederverkäufer kann alternativ seine Rechnung mit der regulären Umsatzsteuer ausweisen. Er darf dann jedoch nicht die Umsatzsteuer anhand des Differenzbetrags ermitteln.