Kauft der Chef seinem Mitarbeiter eine Bahncard, die dieser auch privat nutzen kann, dann muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil versteuern. Laut Oberfinanzdirektion Frankfurt gibt es hier Erleichterungen, die inzwischen bundesweit gelten. Das auf den Mittelstand spezialisierte Beratungsunternehmen Ecovis erklärt, was Arbeitgeber beachten müssen und welch Lösungen sich in der Lohnbuchhaltung unkompliziert umsetzen lassen:
Variante 1: Der Mitarbeiter geht in Vorleistung und die gesparten Dienstfahrtkosten liegen über dem Preis für die Bahncard – das akzeptiert jeder Betriebsprüfer und ist unkompliziert.
Dabei bezahlt der Mitarbeiter die Bahncard selbst. Dann führt er ganz genau über seine Fahrten Buch. Warum? So kann der Arbeitgeber die Kosten der Einzelfahrten ohne Bahncard mit den Kosten der Fahrten mit Bahncard vergleichen. Liegt die Ersparnis über den Kosten für die Bahncard, dann muss der Mitarbeiter keinen geldwerten Vorteil versteuern, und der Arbeitgeber kann ihm darüber hinaus die kompletten Kosten für die Bahncard ersetzen. „Neben den Aufzeichnungen sollte der Mitarbeiter auch die Bahntickets aufbewahren“, rät Ralf Adamitza, Steuerberater bei Ecovis in Stralsund, „in der Praxis ist diese Lösung auch was die Arbeit in der Lohnbuchhaltung angeht die einfachste und sie hält jeder Betriebsprüfung stand.“