München. Auch die sogenannte "betriebliche Übung" kann dazu führen, dass Mitarbeiter Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, betont Rechtsanwalt Swen Walentowski. "Entscheidend ist, dass durch die Zahlungen in den Vorjahren dem Arbeitnehmer der Eindruck vermittelt worden ist, dass er auch in Zukunft mit dem zusätzlichen Geld rechnen kann", so der stellvertretende Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins
Das Arbeitsgericht Bonn habe vor einigen Jahren entschieden, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf die zusätzliche Gratifikation haben, wenn in drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos das Weihnachtsgeld gezahlt wurde (AZ: 5 Sa 604/10), so Walentowski. Vorbehaltlos bedeute hier, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht als einmalige Leistung bezeichnet oder ähnliche Formulierungen nutzt. Diese Ansicht – drei Jahre in Folge – habe sich inzwischen durchgesetzt.
Allerdings gelten bei der "betrieblichen Übung" auch Einschränkungen. Sie greife etwa dann nicht, wenn die Höhe der Zahlungen in den vorangegangenen Jahren schwankten, sodass der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen könne, es gebe generell immer zusätzliches Geld, betont Swen Walentowski. Das habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil vom 28. Februar 1996; AZ: 10 AZR 516/95) entschieden. Variieren Zahlungen aber nur geringfügig (beispielsweise 1400, 1500 und 1600 Euro in drei Jahren), könne eventuell doch schon die betriebliche Übung greifen. Das müsse von Fall zu Fall geklärt werden.