Wer einen (jungen) Gebrauchtwagen in einer Fahrzeugbörse im Internet bewirbt, muss darauf hinweisen, wenn es sich um einen sogenannten Mietrückläufer handelt, also um einen Gebrauchtwagen, der als Selbstfahrervermietfahrzeug bei einer Autovermietung im Einsatz war. Darauf weist die Wettbewerbszentrale hin.
Im konkreten Fall hatte ein Autohändler bei Mobile.de einen acht Monate alten Opel Mokka eingestellt. Das Fahrzeug war zuvor bei einer Autovermietung in Spanien eingesetzt worden. Darauf wurde in dem Inserat nicht hingewiesen, weswegen die Wettbewerbszentrale den Händler abmahnte.
Das OLG Oldenburg hat nun die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt (Urteil vom 15.3.2019, Az. 6 U 170/18). Das LG Osnabrück hatte die Klage zunächst abgewiesen (Urteil vom 26.9.2018, Az. 18 O 174/18).