Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß. Nach der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt das jedenfalls für Betriebsstätten und Vermietfahrzeuge. Darauf weist der Kfz-Branchenverband ZDK hin.
Demnach stellt der Rundfunkbeitrag, den Autovermietungen oder Autohäuser für Vermietfahrzeuge entrichten müssen, keine ungleiche Belastung im Vergleich zu anderen Unternehmen dar. "So wie es derzeit aussieht, ist mit dieser Entscheidung argumentativ der Verfassungsbeschwerde eines Stuttgarter Autohauses noch nicht der Boden entzogen", kommentiert ZDK-Rechtsexperte Ulrich Dilchert den Richterspruch.
Das Autohaus wehrt sich gegen den Rundfunkbeitrag für Vorführwagen. Der ZDK misst dem Thema eine hohe Bedeutung zu. "Wir sind davon überzeugt, dass Vorführwagen als Handelsware zu gelten haben und dafür kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist", betont Dilchert.
Durch die Neuregelung der Rundfunkbeiträge im Jahr 2013 werden Kfz-Betriebe über Gebühr belastet, da auch für Vorführwagen Beiträge entrichtet werden müssen. Für das klagende Autohaus ergaben sich Beitragssteigerungen von rund 250 Prozent.
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