Königswinter. Mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des automatisierten Fahrens beschäftigte sich auf dem Deutschen Autorechtstag die ADAC-Juristin Claudia May. Deutschland soll nach dem Willen der Bundesregierung Leitmarkt für automatisiertes und vernetztes Fahren werden.
Der ADAC sehe die gesellschaftliche Auswirkungen grundsätzlich positiv, da man von dieser Form des Fahrens mehr Sicherheit erwarte. Gleichzeitig gebe es noch viel Unsicherheit über die rechtlichen Konsequenzen. Neben Haftungsfragen – wer haftet, wenn ein System im Auto versagt – geht es auch um den Datenschutz und darum, wie sich automatisiertes Fahren mit dem Verkehrsrecht vereinbaren lässt.Ungeklärte Haftungsfragen
Ein großes Problem bei der Diskussion um automatisiertes Fahren ist die Begrifflichkeit. Der Grad der Automatisierung zeige die Arbeitsteilung zwischen Mensch und System auf. Häufig sei aber pauschal die Rede von autonomen Systemen – unabhängig vom tatsächlichen Grad der Automatisierung.
ADAC-Juristin May orientiert sich hier an der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), die in der aktuellen Diskussion zwischen assistiertem, teilautomatisiertem und hochautomatisiertem Fahren unterscheidet. Das vollautomatisierte bzw. autonome Fahren bleibt (noch) außen vor.Ein teilautomatisiertes System muss durch den Fahrer dauerhaft kontrolliert werden. Damit stelle sich die Frage nach der Herstellerhaftung in der Regel nicht, so May. Da derzeit die Definition der Automatisierungsstufen dem Hersteller überlassen sei, könne dieser maßgeblich beeinflussen, wer Haftung für das System übernehmen muss.Die zunehmende Vernetzung der Fahrzeuge birgt neue Risiken, etwa durch Hackerangriffe. Autobauer seinen grundsätzlich verpflichtet, die im Markt befindlichen Fahrzeuge zu kontrollieren, dies regelt die sogenannte Produktbeobachtungspflicht – die bei technischen Problemen zum Beispiel einen Rückruf auslöst.
Diese Produktbeobachtungspflicht erstrecke sich aber nicht nur auf das Fahrzeug selbst, sondern auch auf Zubehör oder Systeme anderer Hersteller, die mit dem Auto interagieren. Ungeklärt sei bisher die Frage, ob vor diesem Hintergrund die Produktbeobachtungspflicht der Hersteller auf Cyber-Attacken und Sabotageversuche von außen ausgeweitet werden muss.
Weitere Themen des Deutschen Autorechtstags, der bereits zum neunten Mal stattfand, waren u.a. juristische Aspekte von Online-Bewertungen, der aktuelle Stand der Brüsseler Konsultationen zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, die Gewährleistungs- und deliktsrechtlichen Konsequenzen des VW-Abgasskandals sowie die Bekämpfung der Tachomanipulation.