Tesla hat gegenüber der Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung abgegeben. Darin verpflichtet sich das Unternehmen, nicht mehr für das Model S 75 D mit einer Standardausstattung für einen Barzahlungsgrundpreis von 69.019 Euro zu werben, sofern das Fahrzeug tatsächlich nicht zu diesem Preis erhältlich ist.
Hintergrund ist ein Bericht der "Auto Bild", demzufolge der Tesla gar nicht in der 69.019 Euro teuren Basisversion erhältlich war, sondern nur mit einem zusätzlichen Komfortpaket für weitere 13.101 Euro. Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung deswegen als "irreführend und unlauter" beanstandet. Eine solche "Lockvogeltaktik" sei verboten. Nun gab Tesla die die geforderte Unterlassungserklärung ab.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch eine Aussage, die Tesla in der Unterlassungserklärung selbst trifft: Dort heißt es laut Wettbewerbszentrale, "dass während der gesamten relevanten Zeit ein 'Tesla Model S 75 D' mit einer 'Standardausstattung' zum Kauf für einen Barzahlungsgrundpreis in Höhe von 69.019 Euro tatsächlich erhältlich gewesen ist." Dieser Satz lässt sich durchaus so lesen, dass es sich dabei nur um ein einzelnes Fahrzeug handelt, das zu diesem Preis erhältlich war.
Tesla hatte den Grundpreis des Model S vor etwa einem Jahr gesenkt, damit er unter die für die Elektroauto-Prämie geltende Grenze von 60.000 Euro netto fällt. Das trifft auf die 69.019 Euro zu, da die Mehrwertsteuer noch abgezogen werden muss. Der Tesla wanderte so auf die Liste der förderfähigen Fahrzeuge, bis Ende November gingen insgesamt 1274 Anträge beim zuständigen Bundesamt ein. Inzwischen hat das BAFA den Tesla allerdings von der Liste der förderfähigen Fahrzeuge gestrichen. "Mutmaßlich, weil die Förderbedingungen auch zur Überzeugung des Bundesamtes nicht (mehr) erfüllt sind", wie die Wettbewerbszentrale schreibt.
Derzeit kann man bei der Bestellung auf der Tesla-Seite für ein Model S nur in einer der sieben möglichen Farbvarianten auf die Bestellung des Komfortpaketes verzichten. Sollte der Wettbewerbszentrale ein Fall zu Ohren kommen, in dem ein Kunde diese Variante buchen will, sie aber nicht zur Verfügung steht, könnte sie aus der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe fordern.