Der Rechtsstreit drehte sich eigentlich um eine fristlose Kündigung. Eine Kommunalverwaltung hatte einer Architektin wegen dauerhafter Arbeitsverweigerung gekündigt. Dagegen klagte die Frau. Die Angestellte hatte ihre Versetzung aus dem Rathaus in ein anderes Gebäude, in dem sie praktisch allein arbeitete, weil kein anderer Raum dauerhaft als Büro genutzt wurde, nicht hinnehmen wollen und war nicht zur Arbeit erschienen, weil sie die Versetzung für unzumutbar, unberechtigt und eine schikanöse Sonderbehandlung hielt. Das Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung wegen diverser Rechtsfehler auf und verdonnerte das Landesarbeitsgericht zur Nacharbeit. Gleichzeitig ließ das BAG in der Revisionsverhandlung durchblicken, dass es die fristlose Kündigung für berechtigt hält.
Fast interessanter ist aber der Hintergrund des Rechtsstreits und was die obersten Arbeitsrichter in Erfurt dazu in ihr Urteil schrieben. Denn die Klägerin war offenbar nicht wirklich umgänglich. Sie hatte zunächst eine Leitungsfunktion übernommen, in der es „wiederholt zu Konflikten zwischen der Klägerin und dort beschäftigten Mitarbeitern“ kam. Schon im nächsten Jahr wurde zur Konfliktlösung eine Mediation nötig, die aber keinen Erfolg hatte.