Unternehmer und Mitarbeiter, die die neuen Steuervorteile nutzen wollen, müssen auf die Details achten. Welche das sind, erläutert Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle in Kempten. Wer ein Elektroauto (mit extern aufladbarer Batterie) als Firmenwagen nutzt, kann sich ab 2019 freuen. Denn der Fiskus hat die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung der privaten Nutzung von E-Fahrzeugen gegenüber Modellen mit Verbrennungsmotor halbiert: So ist die private Nutzung künftig nur noch mit einem Prozent des halben Bruttolistenpreises pro Monat zu versteuern (wenn die Aufteilung privat/dienstlich nicht per Fahrtenbuch kilometergenau dokumentiert wird). Bislang wird der komplette Bruttolistenpreis zugrunde gelegt. Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit werden günstiger. Hier sind zukünftig 0,03 Prozent vom halben Bruttolistenpreis pro Entfernungskilometer anzusetzen.
So nutzt man die Steuervorteile für E-Fahrzeuge richtig
Ein Beispiel: Angenommen der neue Stromer hat einen Bruttolistenpreis von 60.000 Euro. Dann ist bislang die private Nutzung per Ein-Prozent-Methode mit 600 Euro im Monat zu versteuern. Mit der Neuerung sind es ab Januar 2019 nur noch 300 Euro. „Allerdings kommt es auf den Kaufzeitpunkt an“, betont Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle, „denn die neue Regelung gilt nur für Autos, die Betriebe ab dem 1. Januar 2019 und vor dem 1. Januar 2022 kaufen.“ Aufgrund der langen Lieferzeiten für Elektroautos oder Plug-in-Hybride könnten Betriebe aber getrost schon jetzt ihren Stromer bestellen, beruhigt Kimmerle, „für die Steuerersparnis ist nur das Kaufdatum, nicht das Bestelldatum wichtig.“
Der Gesetzgeber will, dass Menschen in Ballungsräumen den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Deshalb ist das Jobticket ab Januar 2019 in jedem Fall steuerfrei. Es fällt somit künftig nicht mehr unter die 44-Euro-Sachbezugsgrenze, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei gewähren können.
Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den vom Arbeitnehmer erworbenen Tickets, komplett kostenlos überlassene oder verbilligt zur Verfügung gestellte Fahrausweise für den mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegten Weg zur Arbeit. Taxifahrten oder Flüge gehören nicht dazu. „Der Gesetzgeber hat ein echtes Zuckerl in die neue Regelung eingebaut. Chefs können jetzt ihren Arbeitnehmern auch Aufwendungen für nicht beruflich veranlasste Fahrten im öffentlichen Nahverkehr steuerfrei erstatten, so Kimmerle. Das sei der Fall, wenn sie ihren Arbeitnehmern eine Monats- oder Jahreskarte für den Verkehrsverbund zur Verfügung stellen. Diese können die Arbeitnehmer dann sowohl beruflich als auch privat nutzen.
Bei dem Zuschuss muss es sich allerdings um einen echten Zuschuss zum geschuldeten Arbeitslohn handeln und nicht um eine Entgeltumwandlung. „Sonst ist die Steuerfreiheit futsch“, so Kimmerle. Arbeitnehmer, die in den Genuss eines steuerfreien Jobtickets kommen, müssen dies künftig bei ihren Werbungskosten berücksichtigen, denn die Zuschüsse verringern die Pendlerpauschale.
Arbeitnehmer, die das Firmenfahrrad oder das Firmen-E-Bike privat nutzen dürfen, müssen den sich daraus ergebenden geldwerten Vorteil ab 2019 nicht mehr versteuern. „Der Gesetzgeber nähert sich hier der betrieblichen Praxis“, vermutet Ecovis-Experte Kimmerle, „die bisherige Besteuerung mit der Ein-Prozent-Regelung fällt damit weg und vereinfacht die Überlassung von Jobfahrrädern.“
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