Was soll man angesichts Corona mit dem geplanten Sommerurlaub tun: behalten und aufs Beste hoffen, auf später verschieben oder gleich fürs nächste Jahr aufsparen? Manche Firma würde ihre Mitarbeiter hingegen am liebsten noch schnell in Zwangsurlaub schicken, um eine Corona-bedingte Auftragsflaute zu überbrücken. Am günstigsten für alle Beteiligten, wenn sich die hier möglichen Konflikte durch eine Urlaubsplanung im gegenseitigen Einverständnis lösen lassen. Daneben gibt aber das Arbeitsrecht klare Regeln vor.
So bringen Sie Corona und Urlaub unter einen Hut
Ihre geplante Reise fällt wegen Corona ins Wasser? Verständlich, dass Sie Ihren Urlaub in dieser Situation lieber zu einem anderen Zeitpunkt nehmen möchten. Dabei sind Arbeitnehmer allerdings auf das Entgegenkommen ihres Chefs angewiesen. Denn der muss genehmigten Urlaub nicht zurücknehmen. Nur wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt, ist der Arbeitgeber nach Paragraph 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verpflichtet, Urlaubstage zu erstatten. Das gilt jedoch nur für die Tage, für die eine Krankschreibung vorliegt.
Versuchen Sie am besten, gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber eine Lösung zu finden. Wenn nach einer Corona-Zwangspause derzeit Rückstände aufgeholt werden müssen, ist Ihr Chef womöglich sogar dankbar, wenn Sie Ihren Urlaub verschieben möchten. Oder Sie versuchen, mit einem Kollegen zu tauschen.
Den Urlaub zurückgeben und ihn dann einfach mit ins nächste Jahr zu nehmen, ist übrigens nicht ohne Weiteres möglich. Das BUrlG ist da sehr deutlich: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Ins Folgejahr übertragen werden dürfen Urlaubstage nur, wenn Arbeitnehmer sie aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, etwa Krankheit, nicht nehmen können.
Eingeschränkte Reisemöglichkeiten sind leider kein dringender Grund. Und selbst, wenn Sie Tage ins kommende Jahr übertragen, müssen Sie diese bis zum 31. März nehmen. Im schlechtesten Fall verfallen sie danach, nämlich dann, wenn Ihr Arbeitgeber Sie im laufenden Kalenderjahr darauf aufmerksam gemacht hat, dass Sie Urlaubsansprüche haben und Sie aufgefordert hat, diese in Anspruch zu nehmen.
Einfach keinen Urlaub einzureichen ist auch keine Lösung. Der Arbeitgeber wird Sie irgendwann auffordern, Urlaub zu nehmen. Womöglich bleibt Ihnen dann nichts anderes übrig, als Ihre freien Tage im kalt-nassen November zu nehmen, damit sie nicht verfallen. Viele Arbeitsverträge enthalten nämlich Klauseln, dass Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, zum Jahresende verfallen.
Auch andersherum gilt: Genehmigt ist genehmigt! Wenn Ihr Urlaubsantrag bewilligt wurde, kann der Arbeitgeber Ihnen den Urlaub nicht streichen. Nur bei außergewöhnlichen Umständen gibt es Ausnahmen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Existenz des Unternehmens bedroht ist, weil ein entscheidender Wissensträger fehlt.
Letzten Endes muss immer im Einzelfall entschieden werden, ob ein Grund ausreichend ist, um Urlaub zu streichen. In Sachen Covid-19-Pandemie gibt es bislang kaum Präzedenzfälle. Wenn ein Unternehmen nach einer Corona-bedingten Schließung die Betriebsferien absagt, um den Produktionsrückstand aufzuholen, kann das ein legitimer Grund sein. Allerdings muss das Unternehmen dann Stornogebühren für gebuchte Reisen übernehmen. Auch die Kosten für anfallende Kinderbetreuung muss der Arbeitgeber tragen, wenn er eine Werkspause in den Sommerferien streicht.
Ihr Chef möchte, dass Sie in den Urlaub gehen, weil der Betrieb derzeit auf Sparflamme läuft. Darauf müssen Sie sich nicht einlassen; Sie haben jedes Recht, Nein zu sagen. Der Arbeitgeber kann Urlaub nicht einfach anordnen. Arbeitnehmer sollen sich im Urlaub schließlich erholen, deshalb müssen ihre Interessen bei der Urlaubsplanung berücksichtigt werden.
Nur bei dringenden betrieblichen Belangen können Unternehmen gemäß Paragraph 7 BUrlG einseitig Urlaub anordnen. Kurzfristiger Auftragsmangel infolge der Corona-Krise dürfte allerdings in den meisten Fällen eher unter Betriebsrisiko fallen und kein ausreichender Grund für Zwangsurlaub sein. Ein typisches Beispiel für einseitig angeordneten Urlaub ist Betriebsferien, in denen alle Mitarbeiter Urlaub nehmen. Eine solche Betriebspause müssen Unternehmen jedoch mit ausreichend Vorlauf – üblicherweise zu Jahresbeginn – ankündigen, der Betriebsrat muss zustimmen und es darf durch die Betriebsferien stets nur ein Teil des Gesamtjahresurlaubs durch den Arbeitgeber verplant werden.
Wenn ein Unternehmen sich in Kurzarbeit befindet, sieht die Sache teilweise etwas anders aus. Dann müssen Sie tatsächlich zunächst angesammelte Überstunden und Resturlaub aus dem Vorjahr nehmen. Das gehört zu den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Ansonsten gilt aber auch in Kurzarbeit: Eine einseitige, unbegründete Anordnung von Urlaub durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich tabu. (gs)
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