Im März 2011 kaufte sich ein Unternehmer einen VW Multivan für seinen Betrieb, nachdem er mit seinem Octavia einen Unfall hatte. Er behauptete, dass er den Multivan ausschließlich betrieblich nutzte. Privat fuhr er einem BMW, der sich auch im Privatvermögen befand.
Ende 2010 hatte die Lebensgefährtin des Unternehmers ihr bisheriges Auto abgemeldet und nutzte den privaten BMW des Unternehmers ebenfalls. Somit stand dem Unternehmer das private Fahrzeug nicht mehr zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Die Betriebsprüfung ging daher davon aus, dass der Unternehmer das betriebliche Fahrzeug – den VW Multivan - auch privat nutzt. Somit musste der Unternehmer für 2011 und 2012 die Privatnutzung des Multivans nach der 1% - Regelung versteuern.
Dagegen klagte der Unternehmer. Doch das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt Recht. Die bloße Behauptung des Unternehmers, dass er sein betriebliches KFZ nicht für Privatfahrten nutzt beziehungsweise dass er Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen unternehme, reiche nicht aus, um die Anwendung der 1% - Regelung auszuschließen.
Vielmehr ging das Finanzamt davon aus, dass der Unternehmer das betriebliche Fahrzeug auch privat nutzte, da ja seine Lebensgefährtin den Privatwagen ab 2011 mitnutzte. Der Unternehmer hätte zum Beispiel mit Hilfe eines Fahrtenbuchs nachweisen müssen, dass er das betriebliche Fahrzeug nicht privat nutzt. Grundsätzlich muss ein betriebliches Fahrzeug nicht nach der 1%-Regelung versteuert werden, wenn dem Steuerpflichtigen ein privates KFZ zur Verfügung steht, dessen Status und Gebrauchswert mit dem betrieblichen KFZ vergleichbar ist. Da dem Unternehmer das private Fahrzeug aber nicht uneingeschränkt und jederzeit allein zur Verfügung stand, hat das Finanzamt eine private Nutzung des betrieblichen KFZ unterstellt.
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