Wenn es im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich offen gehalten ist, kann der Chef einen Mitarbeiter nicht ohne weiteres anweisen, von zuhause aus zu arbeiten. So etwa lässt sich zusammenfassen, was Richter am Berlin-Brandenburger Landesarbeitsgericht kürzlich in ein Urteil schrieben.
Dabei ging es um eine verschärfte Version der Heimarbeit, weil ein Unternehmen einen Forschungs- und Entwicklungsingenieur nach der Auflösung einer Betriebsstätte praktisch ausschließlich zuhause arbeiten lassen wollte. Eine derartige Anordnung wäre „nach Auffassung der Berufungskammer von dem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht nicht mehr umfasst“, hielten die Richter dem Unternehmen vor.
Mit einer solchen Weisung würde das Unternehmen „den vereinbarten Vertragsrahmen, der eine Tätigkeit in einer Betriebsstätte vorsah, überschreiten; hierfür bietet § 106 Satz 1 GewO (Gewerbeordnung, Weisungsrecht des Arbeitgebers, Anm. d.Red.) keine Grundlage. Die Umstände einer ausschließlich in der eigenen Wohnung zu verrichtenden Arbeit sind mit einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zusammen mit weiteren Mitarbeitern des Arbeitgebers auszuüben ist, nicht zu vergleichen“, betonte die Kammer.