München. Der Lkw-Fahrer trat regelmäßig um 20 Uhr zur Arbeit an und gab die Fahrzeugschlüssel am nächsten Morgen um sechs Uhr ab. Sein nicht tarifgebundener Arbeitgeber zahlte ihm anfangs für die Arbeitszeit ab 21 Uhr einen Nachtarbeitszuschlag von elf Prozent, der schrittweise bis auf 20 Prozent erhöht wurde. Zu wenig, wie der Fahrer in seiner Klage vor dem Arbeitsgericht monierte. Er forderte 30 Prozent.
Das Arbeitsgericht gab ihm Recht, das Landesarbeitsgericht Hamburg nur teilweise: 25 Prozent Zuschlag seien in Ordnung. Das Bundesarbeitsgericht billigte ihm nun endgültig 30 Prozent mehr Lohn für die Arbeitszeiten zwischen 23 und sechs Uhr morgens zu.
Der Senat stellte fest: Greifen keine tarifvertraglichen Regelungen zur Nachtarbeit, bestehe dennoch nach dem Arbeitszeitgesetz ein gesetzlicher Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleisteten Arbeitsstunden.