Die Richter sahen auch in den Pilotverfahren gegen den VW-Konzern keine Ansprüche, die über eine Nachbesserung durch ein Software-Update hinausgehen würden. Es sei zwar von einer Täuschung auszugehen, eine Schädigung der Allgemeinheit etwa durch höhere Emissionswerte aber könne nach deutschem Recht nicht von einzelnen Fahrzeugkäufern geltend gemacht werden, hieß es zur Begründung. Auch eine Wertminderung speziell der betroffenen Diesel-Fahrzeuge sei nicht feststellbar.
Bereits am 8. November hatte das Gericht die Klage gegen einen Händler abgewiesen. Dessen Kunde wollte seinen 2012 gekauften Wagen mit inzwischen 150.000 Kilometern durch einen Neuwagen ersetzt bekommen. Dies hatten die Richter als unverhältnismäßig abgelehnt. Der Käufer müsse dem Händler zuerst die Möglichkeit geben, per Software-Update nachzubessern.
Im neun Fall waren zwei Audi-Käufer vor Gericht gezogen. Beide waren - anders als im ersten Fall - von ihren Kaufverträgen zurückgetreten und hatten diese zugleich wegen "arglistiger Täuschung" angefochten. Sie erhoben Ansprüche sowohl gegenüber dem Fahrzeughändler als auch gegenüber VW. Wie im ersten Fall kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass die Eigentümer zunächst ein Update hätten vornehmen lassen müssen.
Das Landgericht geht davon aus, dass gegen seine Entscheidungen Berufung am Oberlandesgericht eingelegt wird. In allen weiteren in Dresden anhängigen Verfahren in dieser Sache wurde Klägern und Beklagten nahegelegt, die Entwicklung in der Berufungsinstanz abzuwarten und die Verfahren bis zu einer höchstrichterlichen Klärung ruhen zu lassen.
Dabei handelt es sich um mehr als 100 Verfahren, die bei der 7. Zivilkammer konzentriert wurden, um "eine effiziente und sachgerechte Bearbeitung zu ermöglichen und eine einheitliche Entscheidungspraxis zu gewährleisten", wie das Landgericht erklärt. (dpa/ruc)
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