Zugaben zur Hauptuntersuchung (HU) sind in der Regel nicht erlaubt. Dies machte erneut das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil 1. Juli 2020, Az. 3 U 54/20) in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren klar: Es verbot einem Ingenieurbüro, Gutscheine für die Einlösung bei einer HU zu bewerben oder bewerben zu lassen. Konkret wurden Gutscheine im Wert von 10 Euro und 35 Euro angeboten.
Nicht nur Gutscheine auch Sachleistungen sind im Rahmen der HU in der Regel verboten. Aufgrund von Beschwerden mahnte die Wettbewerbszentrale eine Überwachungsorganisation und eine Werkstatt ab. Die Fälle wurden durch Unterlassungserklärungen außergerichtlich beigelegt.
Zuvor hatten sie im Zusammenhang mit der Durchführung einer Haupt- und Abgasuntersuchung für Wohnwagen- und Wohnmobilbesitzer eine kostenlose Gasprüfung des Wohnmobils sowie eine "Gratis Autowäsche" ausgelobt. Dafür warben sie auf Social-Media-Kanälen der Werkstatt sowie mit einem Transparent und Werbeanhängern.