Einer der Mitarbeiter, der in Vollzeit brutto 1480 Euro pro Monat verdiente, folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Anschließend verlangte er vom Arbeitgeber die Zahlung von Prämien in Höhe von 1200 Euro brutto. Dabei stützte er sich vor allem auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Damit blieb er allerdings in allen Instanzen einschließlich des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erfolglos.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts stellte zwar fest, dass in der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten liege. Diese seit aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Mit der freiwilligen Sonderzahlung habe der Arbeitgeber betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken wollen. Vor dem Hintergrund der für beide sozialen Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handele es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Für diese gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Hier betrachtete das BAG die ausgelobte Streikbruchprämie – auch wenn sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg – nicht als unangemessen. (1 AZR 287/17)
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