Erstmals hat ein Gericht im VW-Skandal einen Händler zur Nachlieferung eines Neuwagens aus der aktuellen Serienproduktion mit Euro-6-Norm verurteilt (Landgericht Regensburg, Urteil vom 4.1.2016, Aktenzeichen 7 O 967/16, nicht rechtskräftig). Dies teilt die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Stoll & Sauer mit.
Das Besondere an diesem Urteil ist, dass der Kläger das manipulierte Fahrzeug im Tausch gegen das neue Modell zurückgeben muss, aber keine Nutzungsentschädigung zahlt. "Ich kenne bisher kein Urteil zu einer solchen Nachlieferung ohne Nutzungsentschädigung", sagte Rechtsanwalt Ralf Stoll der Automobilwoche. In ähnlichen Fällen werde meist der Rücktritt vom Kaufvertrag verlangt. Bei einem Rücktritt oder auch bei der Geltendmachung von Schadensersatz müssen Geschädigte allerdings Nutzungsersatz zahlen, wenn sie das Fahrzeug zurückgeben.
Im konkreten Fall bedeutet das Urteil, dass der Kläger sein bisheriges Fahrzeug, einen Seat Alhambra 2,0 TDI, seit dem 15. Mai 2015 kostenlos gefahren ist. Nach Aufdeckung des VW-Skandals verlangte er von seinem Händler die Nachlieferung eines neuen Pkw. Das Landgericht Regensburg verurteilte den Händler, "ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung (...) Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs (...) nachzuliefern."
Nach Ansicht der Regensburger Richter muss der Kläger keinen Nutzungsersatz für das bisher gefahrene Auto zahlen, "weil es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB handelt". Auf solche Verträge sei § 439 Abs. 4 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, "dass Nutzungen weder herauszugeben sind noch deren Wert zu ersetzen ist (§ 474 Abs. 5 S. 1 BGB)."