In dem Fall beschäftigte der Kläger seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft für 400 Euro im Monat in seinem Betrieb – also als Minijobberin. Für ihre Tätigkeit gab er ihr einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Die private Nutzung zog er ihr monatlich mit 385 Euro vom Lohn ab, was einem Prozent des Bruttolistenpreises entspricht.
Dieses Konstrukt fiel einem Betriebsprüfer unangenehm auf. Er wollte das Arbeitsverhältnis nicht anerkennen. Folglich erhöhte sich der Gewinn des Klägers um die Kosten für den Pkw und den Lohn für die Ehefrau. Die Begründung des Finanzamts: Der Unternehmer hätte eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen. Dagegen klagte der Unternehmer wie sich jetzt herausstellte mit Erfolg.
Der 3. Senat des Kölner Finanzgerichts gab dem Kläger Recht und erkannte alle Kosten als Betriebsausgaben an. Die Richter räumten zwar ein, dass es ungewöhnlich sei, einem Minijobber einen Dienstwagen zu überlassen, doch die Vereinbarung entspreche durchaus dem, was der Unternehmer auch mit fremden Dritten vertraglich festlegen könnte. Vor allem konnte das Gericht nicht feststellen, dass nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt würde. (FG Köln Urteil 3 K 2547/16 vom 27.9.2017)
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