Eigentlich ist es ja kein schlechtes Gefühl, mit einem kleinen Urlaubspolster ins neue Jahr zu gehen – man weiß ja nie ... Aber das Bundesurlaubsgesetz lässt dafür eigentlich keinen Raum. Die gesetzlichen Vorgaben zum Thema Resturlaub sind eindeutig. Marcus Bodem, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei dem auf den Mittelstand spezialisierten Beratungsunternehmen Ecovis, erklärt, wie Arbeitgeber sich richtig verhalten:
Im Bundesurlaubsgesetz (Paragraph 7 BurlG) ist geregelt, dass der Urlaub in dem Jahr zu nehmen ist, in dem er entsteht. Eine Übertragung ins folgende Jahr ist nicht vorgesehen. Doch auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Ein Arbeitnehmer kann Urlaubstage ins neue Jahr schieben, wenn er den Resturlaub nicht nehmen kann wegen Erkrankung oder aus betrieblichen Gründen, weil beispielsweise zum Jahresende die Auftragsbücher gut gefüllt sind.
Aber aufgepasst: Der Stichtag, bis zu dem die Mitarbeiter den Resturlaub nachholen können, ist der 31. März des Folgejahres. Nur wenn ein Angestellter die ersten drei Monate des Jahres krank bleibt, besteht der Urlaubsanspruch weiter. Danach ist der Urlaub zeitnah im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.