Wenn es um den Hygiene-/Infektionsschutz geht, kann es Notfälle geben, in denen man auch nachts ausrücken muss. Daran war der Mitarbeiter eines Landkreises in Thüringen gewohnt. Für Notfälle hatte die Verwaltung täglich einen Mitarbeiter rund um die Uhr für eine Rufbereitschaft eingeteilt und ihm dafür ein Diensthandy zur Verfügung gestellt. Als Ausgleich bekamen die Mitarbeiter für eine Rufbereitschaft wochentags zwei und am Wochenende vier Arbeitsstunden gutgeschrieben – plus den tatsächlichen Arbeitsaufwand, wenn sie wirklich ausrücken mussten.
Ab 2017 wurde aber die Rufbereitschaft abgeschafft, um Geld zu sparen. Stattdessen forderte der Landkreis von den betroffenen Mitarbeitern ihre Handy-Nummern, damit man sie jederzeit für Notfälle erreichen könne. Einer der Mitarbeiter weigerte sich und bekam daraufhin eine Abmahnung. Die, so entschieden das Arbeitsgericht Gera und schließlich das Landesarbeitsgericht war unzulässig, weil der Mann nicht verpflichtet war, seine Handy-Nummer herauszugeben. Die Erfurter Richter betonten in letzter Instanz (Revision wurde nicht zugelassen): Der Mitarbeiter „war nicht verpflichtet, der Beklagten seine Mobiltelefonnummer bekannt zu geben“. Denn der „in der Herausgabe der Nummer liegende Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht wiegt außerordentlich schwer und steht außer Verhältnis zu den ihn rechtfertigenden Gründen.“