Ob restliche Urlaubstage zu einem bestimmten Stichtag verfallen können, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Streit geführt. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt klar vorgegeben, wie Arbeitgeber mit dem Resturlaub ihrer Mitarbeiter umgehen sollten. Eigentlich legt das Bundesurlaubsgesetz fest: Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Wenn Arbeitgeber beispielsweise den 31. März des Folgejahres als Verfallstermin festlegten, war das im Grunde reine Kulanz.
Mit Blick auf die Vorgaben des EU-Gerichtshofs hat das Bundesarbeitsgericht nun eine deutlich arbeitnehmerfreundlichere Regelung festgelegt (9 AZR 541/15). Ecovis-Arbeitsrechtsexperte Gunnar Roloff in Rostock erläutert, die neue Lage. Das Bundesarbeitsgericht lehnt nun "die reine Stichtagsregelung ab. Es ist der Auffassung, dass Urlaubstage nur dann verfallen, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer eindeutig und schriftlich dazu auffordern, dass sie ihren Urlaub zum 31. Dezember oder zum 31. März des Folgejahres nehmen müssen", erläutert Roloff. Zudem müssen die Arbeitgeber deutlich und rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaubsanspruch nach diesen Terminen erlischt.