Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen – und auch das Landesarbeitsgericht stärkte Daimler den Rücken, da sich die Frau mit ausreichender Bedenkzeit bewusst und ohne Beeinflussung für dieVertragsänderung entschieden habe. Dann, so die Argumentation, sei auch die Notwendigkeit eines sachlichen Grundes für die Befristung nicht mehr gegeben. Anders entschied nun der siebte Senat des BAG und verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht in Stuttgart zurück.
Welche Auswirkungen die Entscheidung womöglich für weitere Führungskräfte des 60+-Programms und für den Konzern hat, ist noch offen. Bereits im vergangenen Jahr hatte es das Bundesarbeitsgericht mit einem ehemaligen Daimler-Manager zu tun. Dieser hatte trotz eigener Zustimmung und einer Abfindung in Höhe von mehr als 120.000 Euro in der Befristung eine Altersdiskriminierung gesehen und nachträglich Schadenersatz gefordert. In diesem Fall allerdings ohne Erfolg, weil der achte Senat des BAG eine Altersdiskriminierung nicht erkennen konnte.
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Daimler hat kaum noch eine Erfolgschance. Die Begründung liegt noch nicht vor; daher ist unklar, für wie viele Fälle bei Daimler und möglicherweise anderen Unternehmen das Urteil zutrifft.
Der Anwalt der Managerin hatte argumentiert, für die Befristung müsse es einen Sachgrund geben, der zwar auch in einem entsprechenden Wunsch des Arbeitnehmers liegen könne, allerdings sei die Befristung auf Wunsch von Daimler zustande gekommen. Der Managerin steht nun im Prinzip für die gesamte Zeit seit Ende 2013 das Gehalt zu, auch wenn sie gar nicht gearbeitet hat. Daimler selbst will sich vor dem Vorliegen der Urteilsbegründung nicht zu der Entscheidung äußern.
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