Karlsruhe. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf seine Haftung für Mängel am Fahrzeug nicht vollständig ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 26/14) entschieden. Demnach darf man in Vertragsklauseln nicht die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden ausschließen.
Im konkreten Fall ging es um einen gebrauchten Mercedes-Benz ML 55 AMG. Der Kläger hatte denWagen 2007 für 33.000Euro gekauft – "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung", so die Formulierung im Kaufvertrag. Am Tag nach demKauf stellte er ein "Klackern" des Motors fest und wollte den Vertrag rückabwickeln.
EinSachverständiger stellte fest, dass der Schaden nur durch den Einbau eines Austauschmotors behoben werden könne. Die Vorinstanzen wiesen die Klage aber ab, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Gebrauchtwagenhändler, der das Fahrzeug im Auftrag des Beklagten veräußert hatte, den Sachmangel "arglistig verschwiegen" habe. Der Gewährleistungsausschluss sei daher wirksam.
Die BGH-Richter hingegen bewerteten die entsprechenden Ausschlussklauseln wegen "unangemessener Benachteiligung" des Käufers als unwirksam. Der Verkäufer habe auch die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für grobes Verschulden ausgeschlossen, so die BGH-Richter. Sie bestätigten damit die bisherige Rechtsprechung des BGH und wiesen denFall zur erneuten Überprüfung an das OberlandesgerichtJena zurück.