Karlsruhe. Die vom ZDK empfohlenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Gebrauchtwagenverkauf haben ein Loch. Der BGH hat in einem aktuellen Urteil eine Klausel daraus für unwirksam erklärt. Sie hatte die Verjährungsfrist für Sachmängel auf ein Jahr verkürzt. Das Gericht befand die Geschäftsbedingungen aber für nicht ausreichend transparent. Ein "durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde" könne den widersprüchlichen - Regelungen in Abschnitt VI und VII der AGB nicht entnehmen, ob er ein oder zwei Jahre Zeit habe, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen, erklärte der BGH.
Als Folge aus dieser Ansicht muss der Verkäufer der Frau nun 2158,73 Euro Reparaturkosten erstatten. Diese waren fällig geworden, weil bei dem früheren Vorführwagen aufgrund von Produktionsfehlern Rostschäden am Kotflügel, an der Heckklappe und an den Türen auftraten. Sie hatte ihn im Februar 2010 für rund 13.000 Euro gekauft. (Az.: VIII ZR 104/14)
In erster Instanz hatte das Amtsgericht Waldshut-Tiengen der Frau im Sommer 2013 Recht gegeben. In zweiter Instanz befand das Landgericht in der zweitenInstanz anders. Nun hat der BGHdas Urteil des Amtsgerichts wieder hergestellt.
Der ZDK betonte in Reaktion auf die Entscheidung, dass eine Reduzierung der Verjährungsfrist branchenübergreifend üblich sei. "Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BGH mussten von dieser Verjährungsreduzierung Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie solche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, ausgeklammert werden", erklärte der Verband, warum es zu der nun vom Gericht kritisierten Formulierung gekommen war. Noch liegen die Entscheidungsgründe des BGH nicht vor. Wenn dies der Fall ist, will der ZDK sie auswerten und die von ihm empfohlenen Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen anpassen.
Branchenanwalt Christian Genzow betonte, dass durch die Entscheidung nur die eine Klausel ihre Wirkung verliere, nicht die gesamten AGB. Dadurch sei bei den Kaufverträgen mit diesen AGB die Frist jetzt auf zwei Jahre verlängert. Als praktikabelste Lösung für das Problem sieht er eine Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag, in der die jetzt vom BGH als unklar gerügte Formulierung künftig eindeutig präzisiert wird. Er geht davon aus, dass der ZDK in Kürze eine solche zur Verfügung stellen wird. (mit Material von dpa)