Unter der Überschrift „Frauen an die Macht“ suchte ein Kölner Autohaus auf seiner Homepage gezielt eine Autoverkäuferin. Ein Automobilkaufmann, der sich erfolglos auf die Stelle beworben hatte, fühlte sich diskriminiert und verklagte das Autohaus unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern eines Automobilkaufmanns. Er forderte 8775 Euro. Drei Monatsgehälter sieht das AGG als maximale Entschädigung vor, wenn jemand etwa wegen seines Geschlechts im Einstellungsverfahren benachteiligt wurde, den Job aber auch ohne diese Diskriminierung nicht bekommen hätte.
Mit seiner Forderung blitzte der Kläger sowohl vor dem Kölner Arbeitsgericht wie auch dem Landesarbeitsgericht ab. Zwar sahen beide Instanzen eine Benachteiligung des Automobilkaufmanns wegen seines Geschlechts als gegeben an. Denn die Stellenanzeige hatte gelautet: „Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin …“ Aber im konkreten Fall sei diese nicht nur vertretbar, sondern sogar durch den Geist des AGG gerechtfertigt gewesen. Denn: Im kompletten Verkaufs- und Servicebereich des Autohauses hatten zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung ausschließlich Männer gearbeitet. Das wollten die Autohaus-Chefs ändern und hatten diese Stellenausschreibung mit dem Betriebsrat als Frauenfördermaßnahme abgestimmt.