Der Händler sah sich am Ende einer Betriebsprüfung im Sommer 2017 einer Forderung von mehr 30.000 Euro gegenüber, die er an Vorsteuern zurückzahlen sollte. Der Betriebsprüfer beanstandete, dass die Vorsteuerbeträge nicht korrekt in „abziehbar“ und „nicht abziehbar“ aufgeteilt worden waren, obwohl der Händler umsatzsteuerfreie Provisionen für die Vermittlung von Kfz-Versicherungen und Autokrediten erhalten hatte.
Grundsätzlich sind Provisionen für Kredit- und Versicherungsvermittlungen umsatzsteuerfrei und schließen den Vorsteuerabzug aus. Doch in diesem Fall gingen wir gegen die Prüfungsfeststellungen vor. Für den Autohändler ging die Sache gut aus, denn er muss nun, statt der geforderten 30.000 Euro, nur 1.500 Euro Vorsteuer zurückzahlen.
Die vom Händler erklärten Vorsteuern kamen überwiegend aus den Fahrzeugeinkäufen, die direkt den umsatzsteuerpflichtigen Fahrzeugverkäufen zugeordnet werden und nicht aus den vermittelten Autofinanzierungen und Versicherungen. Damit bleibt die Vorsteuer aus den Einkäufen voll abzugsfähig.
Für alle Händler, die einen Teil ihrer Umsätze zusätzlich mit der Vermittlung von Krediten und Versicherungen erwirtschaften, gilt: Achten Sie auf die richtige Zuordnung ihrer Eingangsrechnungen zu den Ausgangsumsätzen. Nur so lässt sich die Vorsteuer korrekt aufteilen.
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