In drei Instanzen blieb der Automobilzulieferer erfolglos. Der Betriebsrat hatte gefordert, das Unternehmen in Rheinland-Pfalz solle ein zweites Betriebsratsmitglied für die Aufgaben in der Personalvertretung freistellen, weil die dafür im Betriebsverfassungsgesetz festgelegte Grenze von 500 Mitarbeitern überschritten war. Allerdings wurde dieses Limit nur unter Einberechnung der Leiharbeiter übertroffen. Ende Juni 2015 beispielsweise hatte das Unternehmen 463 bei ihm fest angestellte Mitarbeiter und 165 Leiharbeiter im Betrieb. Über die Jahre hatte die Leiharbeiterzahl stets bei etwa 150 gelegen.
Der Automobilzulieferer argumentierte, nur die Zahl der Festangestellten sei zu berücksichtigen, wenn ermittelt wird, wie viele Betriebsräte für ihre Arbeit freigestellt werden müssen. Die Leiharbeiter seien nicht mitzuzählen, da der Betriebsrat für diese in wesentlichen Angelegenheiten nicht zuständig sei. Auch eine Rückfallposition hatte der Arbeitgeber aufgebaut und vorgetragen: Aufgrund des Auslaufens von zwei Aufträgen, der Reduzierung der Abteilung „Nacharbeit“ und durch weitere Prozessoptimierungen mit einem weiteren Personalabbau von 80 bis 120 Arbeitsplätzen zu rechnen.