In dem verhandelten Fall hatte die Firma ihrem Webentwickler fristlos gekündigt, weil der verbotenerweise an seinem Dienst-Rechner ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt hatte. Wenn das Unternehmen diese Erkenntnisse mit legalen Mitteln gewonnen hätte, hätte die Kündigung wohl auch Bestand gehabt. Doch weil die Firma ihre Mitarbeiter mit einem sogenannten Software-Keylogger überwacht hatte, kippte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung in letzter Instanz.
Die Richter des Zweiten Senats in Erfurt betonten: Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.