"Das Urteil hat mich nicht überrascht", sagt Alexander Sättele, Verteidiger von VW-Manager Oliver Schmidt im Interview mit dem Handelsblatt. Der Deutsche muss für sieben Jahre ins Gefängnis und 400.000 Dollar Strafe zahlen, so urteilte das Gericht. "Das Urteil entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft", erklärt Sättele.
Aus seiner Sicht sei es trotzdem ungewöhnlich hart. Sättele betont in dem Gespräch mit den Journalisten, Schmidt habe auf Anweisung des VW-Managements gehandelt und das Maß der Strafe habe auch mit der Bewertung der US-Behörden des Handels seines Mandanten zu tun. "Meines Erachtens kann man nicht von Vertuschungshandlungen sprechen", so der Verteidiger. So würde Schmidt etwa zur Last gelegt, bei einem Treffen mit den Umweltbehörden am 5. August 2015 den Begriff "defeat device" nicht benutzt zu haben. Des Weiteren habe er nicht offenbart, dass die Volkswagen AG vorsätzlich eine Software in ihren Fahrzeugen installiert habe, um bei Abgastests unzutreffende Werte zu erzeugen. "Es geht also auch nach Einschätzung der US-Behörden nicht um eine aktive Täuschung, sondern um eine - möglicherweise pflichtwidrig - unterlassene Aufklärung."
Ob er seinen Mandanten als Bauernopfer sehe, wollen die Redakteure wissen. Der Begriff passe nicht, entgegnet Sättele. Zutreffend sei vielmehr, dass Schmidt in den USA zur "Symbolfigur für den sogenannten Dieselskandal" geworden sei. "Er ist deshalb für Dinge in die Verantwortung genommen wurde, die er nicht zu vertreten hat", so die Meinung des Verteidigers.
Ob Schmidt in Berufung gehen wird, ist noch nicht entscheiden. Schmidt muss seine offizielle Haftstrafe in Kürze antreten. Ob er seine Straße in Deutschland verbüßen kann, ist noch völlig unklar, der Antrag sei noch nicht gestellt. Es handele sich dabei auch um keinen "Gefangenenaustausch", stellt der Jurist klar. Es gehe um ein "Übereinkommen zur Überstellung von Strafgefangenen zum Zwecke der Strafvollstreckung in das jeweilige Heimatland".
Von einer Kündigung seines Mandanten seitens VW ist Sättele nichts bekannt, und ob diese wie sich der Jurist ausdrückt "rechtlich unausweislich" sei, zweifelt er zumindest an. So habe zum Beispiel eine "eigenständige gerichtliche Schuldfeststellung, die deutschen strafprozessualen Standards genügt", nicht stattgefunden. (ree)
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