Wer Mitarbeiter von Unternehmen abwerben möchte, darf dies zumindest nicht über deren dienstlichen Telefonanschluss tun. Das ist schon seit einiger Zeit höchstrichterlich geklärt. In einem rechtskräftigen Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt dieses Verbot nun auch auf Anrufe auf dem Privat-Handy des abzuwerbenden Mitarbeiters während dessen üblicher Arbeitszeit ausgedehnt. Zulässig sei in dieser Situation nur eine kurze, erste Kontaktaufnahme.
Der Anrufer, so entschied das OLG, müsse zu Beginn des Gespräches nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei. Sei dies der Fall, dürfe es im Gespräch nur um eine erste Kontaktaufnahme gehen. Im strittigen Fall war der Mitarbeiter allerdings innerhalb von fünf Tagen sieben Mal während der Arbeitszeit zum Zwecke der Abwerbung angerufen worden. Nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei, erfolgten nicht.
Grundsätzlich, so die OLG-Richter, sei das Abwerben von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens zwar Bestandteil des freien Wettbewerbs und damit hinzunehmen. Unzulässig seien jedoch Abwerbemaßnahmen, „wenn die Ungestörtheit der Betriebsabläufe beeinträchtigt wird“. Bei der erforderlichen Abwägung, ob Anrufe während der Arbeitszeit unlauter seien, seien „die Interessen aller Beteiligten, also die der Arbeitnehmer sowie die der beteiligten Unternehmensinhaber zu berücksichtigen“. Daraus folge, dass ein Anruf zumutbar sei, „wenn er nur der ersten kurzen Kontaktaufnahme dient, bei welcher sich der Anrufer bekannt macht, den Zweck seines Anrufs mitteilt“ und das Interesse an einem vertieften Kontakt abfragt. „Folgekontakte am Arbeitsplatz“ seien hingegen wettbewerbsrechtlich unzulässig.