Der ein oder andere Inhaber einer Kfz-Werkstatt denkt daran, sich im Eigenheim eine Werkstatt einzurichten, etwa, um Aufträge aus dem Wohnort oder schwierige Projekte abzuarbeiten. Achtung: Wenn man Räume, die einem gehören, betrieblich nutzt, werden diese Betriebsvermögen – ob man will oder nicht. Das gilt in jedem Fall für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG).
Falls das Haus dem Unternehmer nur zur Hälfte gehört und die andere Hälfte dem (nicht an der Firma beteiligten) Ehepartner, wird die "Privat"-Werkstatt hälftig Betriebsvermögen. Die Hälfte des Ehepartners bleibt Privatvermögen. Wichtig: Der Ehepartner sollte diese Hälfte dann mit einem fremdüblichen Mietvertrag an den unternehmerisch tätigen Ehepartner vermieten.
Wer vermeiden will, dass für den eigenen Betrieb genutzte Flächen im Privathaus (egal ob Werkstatt, Büro oder Verkaufsraum) Betriebsvermögen werden, muss seinen Betrieb in eine GmbH umwandeln. Das funktioniert aber nur, wenn die GmbH Alleineigentum eines Ehepartners ist und das Haus beiden gehört. Dann schließen die Eheleute einen Mietvertrag mit der GmbH und haben private Vermietungseinkünfte. Das Haus bleibt komplett im Privatvermögen.
Allerdings ist auch solch eine Konstruktion heikel: Sind beide Ehepartner an Haus und GmbH beteiligt oder ist ein Ehepartner Mehrheitseigentümer von GmbH und Immobilie, unterstellt das Finanzamt eine "Betriebsaufspaltung", und die betrieblich genutzten Gebäudeteile werden trotzdem Betriebsvermögen.
Umsatzsteuerlich muss stets ein ordnungsgemäßer Mietvertrag mit Mehrwertsteuerausweis vorliegen, sobald Gebäudeeigentümer und Betriebsinhaber nicht identisch sind.
E-Mail: stb(at)gesierich.de
Lesen Sie auch:
Steuerrat: Was tun mit überzähligen geleasten Firmenwagen?
Steuer-Rat: Ein Cabrio als Dienstwagen
Steuer-Rat: Regeln zur E-Auto-Förderung und ihre Konsequenzen
Steuerrat: Steuerbefreiung trotz Löschung der Umsatz-Steuer-ID
Steuerrat: Wenn der Unternehmer mit dem Porsche zur Arbeit fährt