München. Grundsätzlich kann das Finanzamt in Deutschland einem Unternehmer nicht vorschreiben, welches Auto er als Dienstwagen verwendet. Es gibt auch für den Fahrzeugpreis keine feste Obergrenze, wie etwa in Österreich. Gleichwohl existiert eine Generalklausel, die „unangemessene“ Fahrzeugkosten nicht zum Abzug zulässt (§4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).
Kriterien für die Unangemessenheit sind die Größe des Unternehmens, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Erfolg sowie Umfang und Häufigkeit der privaten Fahrzeugnutzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs soll darauf abgestellt werden, ob ein „ordentlicher und gewissenhafter“ Unternehmer diese Aufwendungen für das Auto angesichts des erwarteten Vorteils und der Kosten auf sich genommen hätte.
Der Kauf eines Luxusautos ist also nicht generell unangemessen, auch wenn der Preis erheblich über dem eines Mittelklassewagens liegt. Generell kritisch gesehen werden Sportwagen, da die Finanzämter hier eher eine private Kaufmotivation unterstellen als bei einer Limousine (BFH 19.3.2002 IVB 50/00). Das gilt auch für einen vergleichsweise günstigen Porsche.