Der Lockdown im Frühjahr hat für Dienstwagennutzer wichtige Fragen aufgeworfen. Was ist mit Fahrten zwischen Wohnung und Büro, wenn die Mitarbeiter quasi zum Homeoffice "verdonnert" waren und tatsächlich gar kein Pendeln stattgefunden hat? Muss der Dienstwagenfahrer dann trotzdem 0,03 Prozent als geldwerten Vorteil versteuern? Die 0,03-Prozent-Regelung unterstellt pauschal 15 Fahrten in den Betrieb pro Monat, also 180 Fahrten im Jahr.
Falls deutlich weniger Fahrten stattgefunden haben, bietet sich die Möglichkeit an, jede einzelne Fahrt mit 0,002 Prozent (mal Bruttolistenneupreis mal Entfernung) zu besteuern. Der Haken: Dieses Verfahren muss dann das ganze Jahr (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) beibehalten werden. Zudem muss der Mitarbeiter jede einzelne Fahrt mit Datum angegeben (BMF 4.4.2018, Rz. 10a), eine summarische Auflistung (Januar 20 x, Februar 19 x, März 5 x) reicht nicht. Die theoretische Option, das Homeoffice zur ersten Tätigkeitsstätte zu deklarieren, damit Fahrten von der Wohnung zur Arbeit komplett entfallen, ist nicht möglich. Ein Homeoffice kann niemals erste Tätigkeitsstätte sein, weil es sich um eine feste Betriebsstätte des Arbeitgebers handeln muss. Das kann ein Homeoffice auch dann nicht sein, wenn es vom Arbeitgeber angemietet wird (BFH 9.6.2011). Sogar wenn ein Arbeitnehmer den Firmensitz nur ein- oder zweimal im Monat aufsucht, kann dieser dadurch bereits zur ersten Tätigkeitsstätte werden (BFH 4.4.2019).
Gerade bei Mitarbeitern mit sehr großer Entfernung zum Betrieb und nur wenigen Fahrten pro Monat ist die Einzelbewertung der Fahrten deutlich günstiger. Beispiel: Listenpreis 50.000 Euro, Entfernung 100 Kilometer. Nach der pauschalen 0,03-Prozent-Regel sind 1500 Euro im Monat zu versteuern, nach der Einzelbewertung nur 100 Euro pro Fahrt.
Lesen Sie auch:
Steuer-Rat: Das bringt das Konjunkturpaket
Steuer-Rat: Steuerfreier Corona-Bonus bis 1500 Euro
Aus dem Datencenter:
Verbraucher- und Industrievertrauen in Deutschland – Januar 2008 bis August 2020