Im konkreten Fall kaufte eine Kundin auf Vermittlung einer Kfz-Werkstatt hin ein Fahrzeug und zahlte den Kaufpreis an die Werkstatt. Als kurz darauf ein Motorschaden auftrat, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Vertrag.
Die Werkstatt wies den Rücktritt zurück. Begründung: Es handele sich um einen Verkauf von Privat an Privat, die Werkstatt sei lediglich als Vermittler tätig geworden. Folglich könne sie keine Haftung übernehmen.
Der EuGH sah dies in seiner Entscheidung vom vom 9.11.2016 (C-149/15) anders: Die Verbraucherrichtlinie 1999/44 enthalte zwar keine Definition des Begriffs "Zwischenperson". Nach Art. 2 und 3 der Richtlinie sei der Verkäufer aber verpflichtet, dem Verbraucher gemäß dem Kaufvertrag das Gut zu liefern und es bei Vertragswidrigkeit entsprechend der Richtlinie nachzubessern oder zu ersetzen.