Manchmal benötigt ein Kunde einen geleasten Firmenwagen nicht mehr. Dies kann bei ausscheidenden Außendienstmitarbeitern der Fall sein. Es kann aber auch der Händler den Kunden mit einem guten Angebot schon vor Ende des laufenden Leasingvertrags vom Fahrzeugwechsel überzeugt haben. Wie kann dann verfahren werden?
Möglichkeit 1: Vorzeitige Rückgabe des LeasingautosDies ist nicht ohne Weiteres möglich, denn meist liegt der rechnerische Buchwert eines Leasingautos weit über dem Verkehrswert. Daher würde eine hohe Entschädigung fällig.
Nimmt der Kunde diese in Kauf, ist sie sofort abzugsfähig. Viele Autohändler bieten auch an, diesen Schadensersatz auf die Leasingrate eines neuen Autos umzulegen.
Falls dieses per Fahrtenbuch abgerechnet wird, würde damit aber ein Teil in den geldwerten Vorteil einfließen. Beißt man hingegen in den sauren Apfel und zahlt den Schadensersatz sofort, unterbleibt diese Folge.
Möglichkeit 2: Leasingauto ungenutzt lassen
In diesem Fall sollte der Kunde das Fahrzeug abmelden – schon allein, um Versicherung und Steuern zu sparen. Noch wichtiger: Ab dem Monat, der auf die Abmeldung folgt, muss kein geldwerter Vorteil mehr versteuert werden.
Wenn das Auto angemeldet bleibt, ist weiterhin ein geldwerter Vorteil zu versteuern, weil es ja privat genutzt werden könnte.
Möglichkeit 3: Leasingauto weitervermieten
Der Kunde könnte das Leasingauto selbst weitervermieten, um während der Zeit bis zum Leasingende wenigstens noch einen Erlös zu haben. Dann kann er die Leasingraten und sonstigen Betriebskosten damit verrechnen – auch wenn ein Verlust dabei herauskommt.
Das gilt allerdings nicht, wenn für eine verbilligte Weitervermietung private Gründe ausschlaggebend sind, zum Beispiel ein Angehörigenverhältnis zum Mieter.