Meist zielen die Prozesse darauf, den Kaufvertrag rückgängig zu machen oder ein neues Modell ohne Aufpreis zu erhalten. Das Problem dabei: Der Hersteller stellt in aller Regel den Händler nicht von allen Ansprüchen aus dem Prozess – bezogen auf das streitbefangene Fahrzeug – frei. Um sicherzustellen, dass der Hersteller im Falle eines verlorenen Rechtsstreits nicht alle Rückgriffsansprüche des Händlers ablehnt, muss ein Händler seinen Hersteller umgehend über den Kundenanspruch unterrichten und – unbedingt unter Fristsetzung – um Weisung bitten, was er gegenüber dem Kunden erklären soll. Diese Weisungen sind unbedingt zu beachten – mit einer Ausnahme: dem Verzicht auf Verjährung von Mängelansprüchen des Kunden (siehe hierzu Rechts-Rat Automobilwoche 20/2017).
Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist erneut der Hersteller unter Fristsetzung aufzufordern, eine Stellungnahme zu dem Rechtsstreit abzugeben. Ist der Hersteller nicht mitverklagt und hat er den Händler nicht von allen Ansprüchen freigezeichnet, ist eine „Streitverkündung“ an den Hersteller unbedingt erforderlich. Denn nur dadurch werden die Ansprüche gegenüber dem Hersteller erhalten und können auch nicht verjähren. Auch heute noch wird diese Streitverkündung von vielen Anwälten schlicht vergessen und führt dazu, dass der Hersteller zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Rechtsstreit rechtskräftig entschieden ist, sich auf Verjährung beruft und alle Ansprüche ablehnt.
Vielfach – gerade im Hinblick auf die Dieselaffäre – hat der Händler aber durchaus Verständnis für die Ansprüche des Kunden. Gleichwohl können gut gemeinte Entschuldigungsschreiben die Wirkung eines Anerkenntnisses haben, welches die Rechtsposition nicht nur im Rechtsstreit verschlechtert, sondern auch die Ansprüche gegenüber dem Hersteller. Deswegen ist bei derartigen Schreiben äußerste Vorsicht geboten. Allerdings wird man schwerlich ein Anerkenntnis des Händlers gegenüber dem Kunden darin sehen können, wenn dieser die aufgetretenen Probleme unddie Verärgerung des Kunden bedauert und den Kunden mit einem Give-away etwas zu beruhigen sucht.
Ein paar Flaschen Wein stellen kein Anerkenntnis dar, sondern sind nur ein Zeichen der Kundenbindung, wenn der Kundenärger bedauert wird, ohne zugleich den Anspruch des Kunden in irgendeiner Weise anzuerkennen. Allerdings wird sich der Hersteller kaum an einem solchen kleinen Präsent beteiligen – vielfach leistet er bisher gegenüber den Händlern nicht einmal vollen Kostenersatz. Es ist an der Zeit, das zu ändern.
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