Bei extern aufladbaren Hybriden muss das Fahrzeug zudem die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 E-Mobilitätsgesetz erfüllen, das heißt, maximal 50 Gramm CO2 je Kilometer ausstoßen oder mindestens 40 Kilometer rein elektrisch fahren können – entsprechend der EU-Übereinstimmungsbescheinigung.
Bei diesen Autos wird die private Nutzung nur mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich besteuert. Streng genommen bleibt es bei einem Prozent, halbiert wird der Listenpreis. Diese Halbierung schlägt dann auch auf Fahrten Wohnung–Arbeit durch.
Wird ein Fahrtenbuch geführt, werden die halbierten Gesamtkosten zugrunde gelegt. Beispiel: Ein 2019 gekauftes Hybridauto wird 2019 zu 20 Prozent privat genutzt und verursacht Gesamtkosten von 20.000 Euro. Basis für die Berechnung des Privatanteils ist nur die Hälfte (10.000 Euro). Davon werden 20 Prozent (2000 Euro) im Gesamtjahr 2019 als Privatnutzung versteuert.
Der halbierte Listenpreis gilt zeitlich unbeschränkt, sofern der Kauf nach 2018 und vor 2022 erfolgte. Beispiel: Ein Unternehmer, der am 31.12.2021 ein E-Auto kauft, zulässt und es bis 2031 fährt, profitiert zehn Jahre lang vom halbierten Listenpreis.
Für E-Autos, die vor 2019 und ab 2022 angeschafft werden, gilt die bisherige Regelung weiter, wonach sich der Listenpreis je nach Batteriekapazität mindert. Bei Kauf im Jahr 2018 beträgt derpauschale Abzug 250 Euro je Kilowattstunde Batteriekapazität (max. 7500 Euro), im Jahr 2022 nur noch 50 Euro je Kilowattstunde (max. 5500 Euro).
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