In jüngster Zeit gab es verschiedene Veröffentlichungen und Dokumentationen (etwa bezogen auf BMW und Audi), die belegen, dass Know-how, Hard- und Software zur Aufrüstung von Euro-5- auf Euro-6-Niveau bezüglich des Grenzwerts NOx für Dieselfahrzeuge durchaus zur Verfügung stehen. So werden Fahrzeuge in den USA auf die Euro-6-Norm umgerüstet, wobei nicht nur der notwendige Platz (für einen AdBlue-Tank) vorhanden ist, sondern auch alle Ersatzteile – die man sogar direkt in den USA bei BMW, Audi & Co. bestellen kann.
Warum diese Teile zur Umrüstung nicht auch in Deutschland angeboten werden, bleibt ein Geheimnis der Hersteller. Das legt die Vermutung nahe, dass sie die Aufrüstung bewusst verhindern, um – mit Werbeschreiben aus Flensburg – lieber Neufahrzeuge zu verkaufen.
Doch es gibt keine rechtlich zulässige Rechtfertigung für die Täuschung aller Konsumenten. Das BGB hilft hier weiter: Ein solches Verhalten der Hersteller (Verweigerung der Auf- beziehungsweise Umrüstung) ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB.
Der Schaden ist offensichtlich: Minderwert des bestehenden Fahrzeugs, gegebenenfalls sogar Begrenzung oder Ausschluss der vorgesehenen Nutzung des Fahrzeugs aufgrund von Fahrverboten. Sittenwidrig ist die Handlung der Hersteller, weil sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das belegen die Urteile in den Dieselverfahren. Die Handlung besteht hier in einem Unterlassen, da die (vorhandene!) Möglichkeit der Nachrüstung ausgeschlossen wird, obwohl es dem sittlichen Gebot entspricht, den Konsumenten diese Möglichkeit wenigstens anzubieten.
Prozesse gegen die Hersteller sind bereits in vollem Gange.
Daher besteht wenig Hoffnung, dass die Autobauer wenigstens hinsichtlich der Nachrüstung Vernunft walten lassen.