Nach dem Urteil vom 21.8. 2018 (AZ: 3-06 O 35/17) darf ein Autohersteller seinen Vertragswerkstätten den Verkauf und die Bewerbung von Neufahrzeugen der entsprechenden Marke untersagen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und wird wahrscheinlich zur obergerichtlichen Überprüfung gestellt.
Im konkreten Fall ging es um eine Klausel in den Opel-Werkstattverträgen, die den Servicepartnern nicht nur den Verkauf von Opel-Neufahrzeugen verbietet, sondern sie auch verpflichtet, sich selbst des Verstoßes zu bezichtigen und „alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die Opel nach billigem Ermessen verlangen darf, um festzustellen, ob der Servicepartner gegen dieses Verbot verstoßen hat“.
Zwar sieht das Gericht in der Klausel durchaus eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung, die auch von Opel so bezweckt sei. Eine kartellrechtliche Beschränkung, so das Gericht weiter, sei aber nicht gegeben. Begründung: Das selektive Vertriebssystem, welches Voraussetzung sei, existiere nur im Fahrzeughandel und eben nicht im Service. Zudem stünden Opel- Fahrzeuge nicht in Konkurrenz zu Opel-Teilen, denn ein Wettbewerbsverbot setze gleichartige Waren voraus.