Vor 15 Jahren entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass es sich bei einer Garantieversicherung um eine eigenständige umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung handelt (BFH V R 16/ 02). Das Finanzgericht Niedersachsen sieht dies nun komplett anders. Ein Autohaus hatte vereinbart, dass Kunden im Garantiefall das Auto entweder vom Autohaus direkt reparieren lassen oder den Wagen in eine andere Werkstatt bringen.
Die Garantiezusage erfolgte zwischen dem Autohaus (Garantiegeber) als Klägerin und dem Pkw-Käufer (Garantienehmer) über eine erweiterte Garantie und war rückversichert über N. Asistencia. Das Autohaus behandelte den Zuschlag für die Garantie als umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht Niedersachsen sah darin aber eine einheitliche Leistung und unterwarf den Fahrzeugkaufpreis inklusive Garantie der 19-prozentigen Umsatzsteuer (FG Niedersachsen 23.2.17, AZ: 11 K 134/16).
Der entscheidende Fehler warvermutlich: Die Garantievereinbarung wies das Autohaus als Garantiegeberin aus und enthielt den Passus: „Dem Käufer ist bekannt, dass der Vertrag über die Garantiezusage zwischen ihm (Garantienehmer) und dem Verkäufer (Garantiegeber) zustande kommt.“
Empfehlung: Wenn allein eine Garantieversicherung vermittelt wird und ein direkter Anspruch des Kunden nur gegen diese besteht, dürfte es bei dem BFH-Urteil von 2002 bleiben, die Garantie ist dann umsatzsteuerfrei. Wenn das Autohaus aber zusagt, Schäden selbst zu reparieren, liegt eine einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung vor. Endgültig klären muss dies der BFH (AZ: BFH XI R 16/17).
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