Nach der Neuregelung des §309 Nr. 13 BGB sind Bestimmungen in Formular- oder Musterarbeitsverträgen unwirksam, wenn darin eine strengere Form als die Textform verlangt wird.
Die bisherigen Musterarbeitsverträge enthalten oft die Regelung, dass die "Schriftform" eingehalten werden muss. Dazu muss das Schriftstück eigenhändig mit vollem Namen unterzeichnet werden, während bei der "Textform" auch eine telekommunikative Übermittlung per E-Mail oder Telefax ausreicht. Künftig sind Klauseln in Arbeitsverträgen jedoch unwirksam, wenn sie eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangen. Die Textform soll ausreichend sein. Arbeitgeber müssen ihre Musterarbeitsverträge anpassen und anstelle der "Schriftform" die Geltendmachung "in Textform" aufnehmen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Regelungen, die Rechte der Arbeitnehmer betreffen und zum Beispiel Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen enthalten, unwirksam sind.
Achtung: Die Neuregelung gilt nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 30.9.2016 entstanden sind.
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