Jeder Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern nun einen steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus in Höhe von maximal 1500 Euro auszahlen (§ 3 Nr. 11 EStG, BMF 9.4.2020). Das gilt für die Monate März bis Dezember 2020. Nachweise von Corona-bedingten Mehrbelastungen werden nicht gefordert. Diesen Bonus können auch Minijobber bekommen. Achtung: Man darf den Bonus nicht zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld verwenden. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis zum Niveau von 80 Prozent des vorherigen Nettogehalts sollen nun nicht mehr nur sozialversicherungsfrei, sondern auch steuerfrei sein (§ 3 Nr. 28a EStG).
Minijobber dürfen 2020 fünf Monate mehr als 450 Euro verdienen, so die Verlautbarung "Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020" der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 30. März 2020.
Beispiel: In einem Autohaus sind aufgrund der Pandemie häufigere Desinfektionen und Reinigungen als üblich notwendig. Diese Tätigkeiten werden nun von einer Minijobberin übernommen, die dadurch im Zeitraum Mai bis September jeweils 2000 Euro verdient. Das kann als Minijob abgerechnet werden. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle, wenn die Überschreitung "unvorhersehbar" war. "Unvorhersehbar" heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war.