München. Für Warenlieferungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern entfällt die Umsatzsteuer. Den Nachweis, dass der Abnehmer Unternehmer ist, muss man unter anderem über dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) führen.
Dies hatte ein deutscher Autohändler sorgfältig getan. Am 14.5.2005 schloss er einen Kaufvertrag mit einem spanischen Unternehmen. Der Autohändler konnte aber nicht ahnen, dass am 25.5.2005 – noch bevor das Auto in Spanien ankam – die spanischen Finanzbehörden die USt-IdNr. des Käufers löschten.
Dies erfuhr das deutsche Finanzamt des Autohändlers erst 2008 und forderte von ihm die Umsatzsteuer nach. Die Lieferung sei nicht umsatzsteuerfrei, weil die USt-IdNr. gelöscht wurde. Doch das Finanzgericht gab dem Händler recht (FG Berlin-Brandenburg 4.11.2015 – 7 K 7283/13).