Bei einem selektiven Vertriebssystem verpflichtet sich der Anbieter, die Vertragswaren nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt wurden. Die Händler verpflichten sich, die Vertragsware nicht an systemfremde Händler zu verkaufen. Kartellrechtlich werden diese selektiven Vertriebssysteme durchaus geschützt, auch wenn die Umsetzung in der Praxis vielfach Schwierigkeiten macht.
Vor diesem Hintergrund muss wohl auch Hyundais Idee gesehen werden, die Herstellergarantie von fünf Jahren nur noch für solche Fahrzeuge zu geben, die von einem autorisierten Vertragshändler an Endkunden verkauft werden. Das ist durchaus eine überlegenswerte Konzeption – vorausgesetzt, dass nicht beabsichtigt wird, den sogenannten Querbezug zu beschränken.
Darunter versteht man, dass der autorisierte Händler bei einem anderen autorisierten Händler der gleichen Marke überall im Europäischen Wirtschaftsraum Vertragsware beziehen darf. Die europaweite Preisnivellierung ist für die EU-Kommission von größter Wichtigkeit, auf jede Einschränkung reagiert sie empfindlich.