Geschenke an Geschäftspartner sind grundsätzlich nicht abzugsfähig – es sei denn, sie betragen maximal 35 Euro netto je Kopf und Jahr. Steuerpflichtig beim Empfänger sind nur Geschenke, "die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen". Auf sie kann man eine 30-prozentige Pauschalsteuer abführen, um die Steuerpflicht beim Empfänger zu vermeiden.
Allerdings ist die Vorschrift mittlerweile durch diverse Gerichtsurteile so stark entschärft worden, dass die Steuerpflicht beim Empfänger nur noch im Ausnahmefall greift. Man sollte diese Steuer nicht freiwillig bezahlen, zumal es sich um ein Wahlrecht und keine Pflicht handelt.