Dem hat nun der BGH widersprochen (Entscheidung vom 25.2.2016, VII ZR 102/15). Das Ausschlussverbot bei einem Vertragshändlervertrag nach deutschen Recht gelte auch dann, wenn der Vertragshändler seine Tätigkeit nach dem Vertrag in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausübt. Der BGH verweist darauf, bei der Gesetzesnovelle des HGB sei ein gegenüber dem Handelsvertreterrecht abweichender Wille des Gesetzgebers für das Vertragshändlerrecht nicht ersichtlich geworden.
Zudem sei kein Grund erkennbar, den im Ausland tätigen Vertragshändler anders zu behandeln als den Vertragshändler im Inland. Diese Schutzvorschrift des HGB solle verhindern, dass sich ein Händler aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit auf Abreden einlässt, die ihn benachteiligen. Diese Gefahr bestehe insbesondere für den Vertragshändler, der unter Umständen noch abhängiger ist als ein Handelsvertreter, weil er dem Hersteller seine gesamten Ressourcen zur Verfügung stellt.
Nach dem BGH-Entscheid wird nun von anderen Gerichten, insbesondere europäischen, zu prüfen sein, ob nicht die gleichen Grundsätze gelten müssen, wenn der Hersteller im europäischen Ausland sitzt und der Vertragshändler in Deutschland. Erste Anzeichen lassen erkennen, dass diese Frage alsbald von einem Gericht geklärt werden dürfte.