Der Bundesgerichtshof musste klären, ob ein Gebrauchtwagenkäufer die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen darf. In seiner Entscheidung vom 19.7.2017 (AZ: VIII ZR 278/16) hat der BGH dies bejaht.
Er betont, dass der gewerbliche Verkäufer verpflichtet ist, bei einem mangelbehafteten Fahrzeug auch die notwendigen Transportkosten zu tragen und gegebenenfalls auch einen entsprechenden Transportkostenvorschuss zu leisten.
Im zu entscheidenden Fall war ein Smart in Berlin von der in Schleswig-Holstein lebenden Klägerin gekauft worden. Kurz darauf kam es zum Motordefekt. Der Verkäufer hatte sich daraufhin lediglich bereit erklärt, an seinem Standort in Berlin die Mangelbeseitigung durchzuführen. Er war aber nicht bereit, einen Transportkostenvorschuss von 280 Euro für die Überführung nach Berlin zu leisten.