Bereits vor über zwei Jahren hat das oberste Steuergericht entschieden, dass eine Garantiezusage eine umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung ist – egal ob als Garantiegeber eine Versicherung auftritt oder das Autohaus selbst (BFH 14.11.2018 – XI R 16/17). Das Bundesfinanzministerium hat diese Grundsätze nun übernommen. Ob der Garantiegeber im Garantiefall eine Geld- oder eine Reparaturleistung verspricht, soll unerheblich sein – sie ist in jedem Fall umsatzsteuerfrei (BMF 11.5.2021).
Mit dem Entfall der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 10a UStG) ist das Thema Steuern aber keineswegs erledigt. Denn es fällt die Versicherungssteuer an. Sie beträgt ebenfalls 19 Prozent, ist aber nicht als Vorsteuer abzugsfähig. Der Garantiegeber muss die im Entgelt (Kaufpreis) enthaltene Versicherungssteuer anmelden und abführen. Umsatzsteuerpflichtig sind nur Vollwartungsverträge. Begründung: Bei solchen Garantiezusagen handle es sich nicht um Versicherungsleistungen, sondern um "umsatzsteuerpflichtige Leistungen eigener Art".